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Gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens wird die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom Handelsausschuss eingesetzt.
Mit Artikel 15.3 Absatz 1 des Abkommens wird unter der Aufsicht des gemäß Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Handelsausschusses die Arbeitsgruppe…
Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der…
Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung…
Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.