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Mit den Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen soll klargestellt werden, dass nicht bei allen Schiffen alle aufgeführten Anzeigegeräte verwendet werden und daher die Anzeigegeräte gegebenenfalls gestrichen werden können.
Der Flaggenmitgliedstaat stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss…
der Verabschiedung der Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen…
Die Vorschriften über das Mitführen von automatischen Identifizierungssystemen (AIS) und Schiffsdatenschreibern (VDR) sollten entsprechend den Änderungen des…
das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des…
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Für die Navigationsausrüstung an Bord gelten Kapitel V Regeln 17, 18, 19, 20 und 21 des…
Annahme der Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1 und II-1/8-1, wie in Anhang 1 des IMO Dokuments MSC 99/3 festgelegt, sowie die Zustimmung zu den zugehörigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.