Erwägungsgrund 27 32016L1629
In Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Malta, Portugal, Slowenien und Finnland gibt es keine Binnenwasserstraßen, oder es findet keine Binnenschifffahrt von wesentlichem Umfang statt. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten diese Richtlinie umsetzen und anwenden müssten.