Erwägungsgrund 3 32020D1066
Am 26. Mai 2020 hat die FRS eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2370 bis zum 20. Dezember 2021 beantragt. Der Antrag auf Fristverlängerung ist auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen, insbesondere auf die Verschiebung einer Reihe von Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des genannten Beschlusses sowie auf das Widerstreben der nationalen Behörden in den Zielländern, in Anbetracht des durch die Pandemie hervorgerufenen Klimas der Unsicherheit Gespräche über die Durchführung solcher Tätigkeiten zu führen.