Erwägungsgrund 4 32020D1334
Im Beschluss (EU) 2019/323 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/5) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß dem Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) erlassen können.
Im Beschluss (EU) 2019/323 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/5) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß dem Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) erlassen können.