Erwägungsgrund 2 32020D0141
In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2019 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Februar 2020 Anwendung finden, ist eine Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 erforderlich, damit der ab diesem Zeitpunkt geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —