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Die neue Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens soll es den Vertragsparteien, die durch diese Anlage gebunden sind, ermöglichen, eTIR‐Transporte zu nutzen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollen entscheiden können, wann sie ihre Systeme mit dem internationalen eTIR‐System verbinden möchten.
Die Union unterstützt die neue Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens und die erforderlichen Änderungen des Wortlautes des TIR‐Übereinkommens, da diese mit der…
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens wird eine Definition der internationalen Organisation eingeführt und ihr Zulassungsverfahren…
Die Änderungen der Artikel 43, 59 und 61 des TIR‐Übereinkommens werden Anpassungen für die Einführung der neuen Anlage 11 notwendig machen.
In einem neuen Artikel 60a wird das besondere Verfahren für das Inkrafttreten der Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens und aller künftigen Änderungen dieser Anlage…
Nach ausführlichen Beratungen im Oktober 2011 hat die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa…
In einem neuen Artikel 1 Buchstabe s des TIR‐Übereinkommens wird das „eTIR‐Verfahren“ für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zollbehörden definiert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.