Erwägungsgrund 4 32020D1489
Die EFTA-Staaten sollten sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 beteiligen.