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Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des NASCO-Übereinkommens steht das Übereinkommen — vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der mit dem NASCO-Übereinkommen eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik — jedem Staat zum Beitritt offen, der Fischereigerichtsbarkeit im Nordatlantik ausübt oder ein Ursprungsland für Lachsbestände ist.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (im Folgenden das „NASCO-Übereinkommen“)…
Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen wird es dem Vereinigten Königreich erlauben, bei den erforderlichen Erhaltungs- und…
Das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (im Folgenden das „NASCO‐Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates genehmigt und ist am…
Nach dem durch den Beschluss 82/886/EWG des Rates genehmigten Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung…
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „NAFO“) hat auf ihrer 38. Jahrestagung im Jahr 2016 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.