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Um den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße Berichterstattung bezüglich der sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Frist nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 zu verlängern. Die Berichterstattungsfrist für das Vereinigte Königreich sollte angepasst werden, um der kürzeren Anwendung der Steuerbefreiung Rechnung zu tragen.
Um den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße Berichterstattung bezüglich der sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, ist…
Entsprechend sollte auch die Frist für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen…
Am 29. September 2020 hörte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (EU) 2020/491 dazu…
Am 3. März 2021 hörte die Kommission die Mitgliedstaaten im Einklang mit Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (EU) 2020/491 dazu an, ob eine Verlängerung der…
Am 11. Juni 2020 hörte die Kommission die Mitgliedstaaten im Einklang mit Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (EU) 2020/491 dazu an, ob eine Verlängerung…
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 verlängerte der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV zunächst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.