Erwägungsgrund 34 32019L1023
Eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen könnte allgemein gelten, also alle Gläubiger betreffen, oder nur für einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Forderungen oder Forderungskategorien unter genau festgelegten Umständen vom Geltungsbereich der Aussetzung ausschließen können, wie etwa Forderungen, die durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wegnahme die Restrukturierung des Unternehmens nicht gefährden würde, oder Forderungen von Gläubigern, für die eine Aussetzung eine unangemessene Beeinträchtigung darstellen würde, etwa durch einen nicht ausgeglichenen Verlust oder eine Wertminderung von Sicherheiten.