Erwägungsgrund 9 32020D1698BESCHLUSS (EU) 2020/1698 DES RATES vom 12. Oktober 2020 über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu im Namen der Europäischen Union vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0011 zur Annahme des Anhangs 4 zum Abkommen
Daher sollte der von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen…
Erwägungsgrund 8 32020D1697Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt zu dem…
Erwägungsgrund 3 32013D0475BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens (2013/475/EU)
Es ist daher angezeigt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2011/719/EU den im Namen der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt…
Erwägungsgrund 9 32020D1493BESCHLUSS (EU) 2020/1493 DES RATES vom 12. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens und die Annahme technischer Verknüpfungsstandards zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss sollte daher auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 9 32015D0890BESCHLUSS (EU) 2015/890 DES RATES vom 8. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Neuartige Lebensmittel) zu vertretenden Standpunkt
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen–
Erwägungsgrund 9 32024D1873BESCHLUSS (EU) 2024/1873 DES RATES vom 24. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —