Erwägungsgrund 1 32020D1736
Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm („PEPP“) eingerichtet. Für die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem PEPP ist im Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) eine Regelung vorzusehen.