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Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm („PEPP“) eingerichtet. Für die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem PEPP ist im Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) eine Regelung vorzusehen.
Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke ein zeitlich befristetes…
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat…
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat…
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19)…
Durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den…
Das Eurosystem führt hiermit das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) als ein eigenständiges Ankaufprogramm ein. Das PEPP hat einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.