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Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 24. Mai 2021 und für Rum im Sinne von Anhang I Nummer 1 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 25. Mai 2021, hergestellt in Guadeloupe, Französisch‐Guayana, Martinique und Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro Hektoliter reinen Alkohols und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 %.
bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird, und ab dem 25.…
Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen…
Mit dem Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten und im…
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 für weitere fünf Jahre. Dieser Artikel gilt…
bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als…
Mit der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates werden diese Bestimmungen geändert, um den Geltungsbereich dieser Sonderregelungen zu erweitern und eine neue…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.