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Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates“.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.“
Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Es werden die folgenden Absätze angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.“
Artikel 9 wird aufgehoben.
Kapitel III mit seinen Artikeln 10 bis 30 wird aufgehoben.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Anhang I Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Buchstabe angefügt:
Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.“.
Anhang II wird wie folgt geändert:
In Abschnitt A Nummer 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „– der mit Alkohol versetzt sein kann, und“.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
Der erste Gedankenstrich in Nummer 8 erhält folgende Fassung: „– das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,“.
Folgende Nummer wird angefügt:
Wino ziołowe Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,
das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,
das nicht gefärbt wurde,
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.“
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
in Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.