Erwägungsgrund 4 32020D1999
Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. In dieser Hinsicht unterstreicht der Rat die Bedeutung der internationalen Menschenrechtsnormen und ihres Zusammenwirkens mit dem humanitären Völkerrecht bei der Prüfung der Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen nach diesem Beschluss. Der Beschluss lässt die Anwendung anderer bestehender oder künftiger Beschlüsse des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unberührt, mit denen restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in bestimmten Drittländer verhängt werden und gegen Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße vorgegangen wird.