Art. 10 32020D1999
(1)
Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Dezember 2026 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2025 .
(2)
Die in Artikel 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.