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Gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (GATT 1947) können WTO-Mitglieder unter besonderen Umständen vorübergehend Ausfuhrverbote oder -beschränkungen anwenden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen entstehen könnte, oder um in einer solchen Lage Abhilfe zu schaffen. Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, das Teil des GATT 1994 ist, enthält zusätzliche Bedingungen, die in solchen Fällen von den WTO-Mitgliedern einzuhalten sind. Während der COVID-19-Pandemie haben WTO-Mitglieder derartige Beschränkungen erlassen, die auch Lebensmittel betreffen können, die für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekauft werden.
Der Allgemeine Rat der WTO kann auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 ersucht werden, einen Vorschlag zu prüfen und…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im…
Am 15. Juni 1999 gewährten die WTO-Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung zur Entbindung von den Verpflichtungen gemäß Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und…
Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und…
Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII GATT 1994 zur Ermöglichung…
Die WTO-Mitglieder sollten in der Lage sein, die notwendigen Programme zur Ernährungssicherung, darunter auch die öffentliche Lagerhaltung, im Einklang mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.