Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten von den von ihnen erhobenen traditionellen Eigenmitteln 25 % als Erhebungskosten einbehalten.
Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein.
Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum…
Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht…
Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a 25 % für die Erhebung ein.
Zur Gewährleistung der gerechten Behandlung von Fällen, in denen sich festgestellten Ansprüchen entsprechende Beträge der traditionellen Eigenmittel als…
Die den Mitgliedstaaten durch die Erhebungen entstehenden Kosten bleiben zu Lasten der einzelstaatlichen Haushaltspläne.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.