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Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sieht nicht die notwendige Flexibilität vor, um solchen außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, und enthält insbesondere keinerlei Bestimmungen zur Verlängerung oder Verlegung des Jahres, in dem eine Stadt den Titel trägt.
Dieser Beschluss berührt nicht Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union.
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der…
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der…
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG , keine Anwendung auf das…
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der…
Sofern keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllt, kann die Jury unbeschadet des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.