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Vorsitzende des Schiedspanels für das Austrittsabkommen Frau Corinna WISSELS Frau Angelika Helene Anna NUSSBERGER Herr Jan KLUCKA Sir Daniel BETHLEHEM Frau Gabrielle KAUFMANN-KOHLER Ordentliche Mitglieder des Schiedspanels für das Austrittsabkommen EU: Herr Hubert LEGAL Frau Helena JÄDERBLOM Frau Ursula KRIEBAUM Herr Jan WOUTERS Herr Christoph Walter HERRMANN Herr Javier DIEZ-HOCHLEITNER Frau Alice GUIMARAES-PUROKOSKI Herr Barry DOHERTY Frau Tamara ĆAPETA Herr Nico SCHRIJVER · Vereinigtes Königreich: Sir Gerald BARLING Sir Christopher BELLAMY Herr Zachary DOUGLAS Sir Patrick ELIAS Dame Elizabeth GLOSTER Sir Peter GROSS Herr Toby LANDAU, QC Herr Dan SAROOSHI QC Frau Jemima STRATFORD QC Sir Michael WOOD · ENTWURF EINES VERMERKS, DER DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES AUSTRITTSABKOMMENS VOM XX. DEZEMBER 2020 ZUR FESTLEGUNG DER VERFAHREN FÜR DIE BENENNUNG DER KÜNFTIGEN VORSITZENDEN FÜR DIE LISTE DER VORSITZENDEN DES SCHIEDSPANELS FÜR DAS AUSTRITTSABKOMMEN BEIZUFÜGEN IST Der Gemeinsame Ausschuss hat heute die Liste mit 25 Personen angenommen, die bereit und in der Lage sind, gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass die fünfte Person auf der Liste der Vorsitzenden nach einer Losauswahl am 9. Dezember 2020 in Anwesenheit von Vertretern beider Vertragsparteien ausgewählt wurde. Um ein Gleichgewicht im Zeitverlauf zu gewährleisten, sollte ein Rotationsverfahren angewandt werden: Wenn ein Posten eines Vorsitzenden, der von der Vertragspartei vorgeschlagen wurde, deren Kandidaten drei Plätze auf der Liste mit fünf Plätzen einnehmen, frei wird, schlägt die andere Vertragspartei drei Kandidaten vor, aus denen die erste Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen einen Vorsitzenden auswählt, der diesen Posten besetzt. Wird eine Stelle eines Vorsitzenden, der von der Vertragspartei vertreten wird, deren Kandidaten zwei Plätze auf der Liste von fünf Plätzen einnehmen, frei, so findet kein Rotationsverfahren statt, und diese Vertragspartei stellt drei Kandidaten vor, unter denen die andere Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen einen Vorsitzenden zur Besetzung dieser Position auswählt. Dementsprechend wird die Liste der Vorsitzenden zu keinem Zeitpunkt weniger als zwei Vorsitzende umfassen, die von jeder Vertragspartei vorgeschlagen wurden. Nach jeder Ersetzung nach dem oben genannten Schema sollte der Gemeinsame Ausschuss die Liste von 25 Personen durch einen Beschluss gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens ändern. In jedem Fall wird der Gemischte Ausschuss die Liste von 25 Personen zwei Jahre nach Inkrafttreten des heute angenommenen Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses überprüfen. Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um bei dieser Überprüfung gemeinsam eine Liste mit fünf Vorsitzenden vorzuschlagen, wie im Austrittsabkommen festgelegt. Diese Liste sollte die vorangegangene Liste spätestens sechs Monate nach Beginn der Überprüfung ersetzen. Kann während des Überprüfungsprozesses keine Einigung über den fünften Vorsitzenden erzielt werden, so schlägt die Vertragspartei, deren Kandidaten zu diesem Zeitpunkt zwei Plätze auf der Liste mit fünf Plätzen einnehmen, drei Kandidaten vor, unter denen die andere Vertragspartei innerhalb von drei Tagen einen Vorsitzenden auswählt, um diesen Platz auf der Liste zu besetzen. Im Anschluss an das Überprüfungsverfahren sollte der Gemeinsame Ausschuss die Liste von 25 Personen durch einen Beschluss gemäß Artikel 171 des Austrittsabkommens ändern. Alle Kandidaten, die von einer Vertragspartei für die Auswahl durch die andere Vertragspartei nach dem in diesem Vermerk beschriebenen Verfahren vorgeschlagen werden, müssen die Kriterien des Artikels 171 des Austrittsabkommens erfüllen; ist eine Vertragspartei berechtigterweise der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, behält sie sich das Recht vor, Einwände gegen die Aufnahme in die Liste oder die Ernennung eines solchen Kandidaten zu erheben.
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