Erwägungsgrund 1 32020D2234
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. Juni 2012 unterzeichnet, und Teil IV (Handel) des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 271 des Abkommens, wird gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der Union und Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen der Union und Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union und Guatemala angewendet.