Erwägungsgrund 2 32020D0264
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine jährliche Obergrenze in Höhe von 500000000 EUR (zu Preisen von 2011).
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine jährliche Obergrenze in Höhe von 500000000 EUR (zu Preisen von 2011).