Art. 1 32020D0450
Die Regelung für den steuerlichen Verlustvortrag im Falle der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nach § 8c Absatz 1a KStG (Sanierungsklausel) stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.