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Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum SWP gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates näher geregelt wird, sieht die Fassung eines Beschlusses zur Feststellung des Bestehens eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt.
Der Rat beschließt gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen auf Verlangen der Kommission die…
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission…
Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem…
Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des…
Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.