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Artikel 126 Absatz 5 AEUV verpflichtet die Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit besteht. Daher richtete die Kommission am 4. März 2020 eine dahin gehende Stellungnahme an Rumänien und unterrichtete den Rat entsprechend .
Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter vollständiger Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dieses…
Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen auf Verlangen der Kommission die…
Bei der Prüfung, ob die Einhaltung der in einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eines Beschlusses des Rates über die Inverzugsetzung…
Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er…
Gemäß den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV analysierte die Kommission in ihrem Bericht nach dieser Vorschrift ferner alle einschlägigen Faktoren.…
Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.