Erwägungsgrund 3 32020D0520
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens und Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Kroatiens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zum Abkommen zu erfolgen. Diese Bestimmungen sehen ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Ukraine geschlossen wird.