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Gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens kann der Handelsausschuss Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens beschließen. Diese Auslegungen sind für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich der Schiedspanels nach Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) des Abkommens, verbindlich.
Es ist vorgesehen, dass der Handelsausschuss einen Beschluss über die Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — des Artikels 10.17 und des Artikels…
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind,…
Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem…
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens bewertet der Handelsausschuss alle Angelegenheiten, die von den mit dem Übereinkommen eingesetzten…
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens bewertet der Handelsausschuss alle Angelegenheiten, die von den mit dem Übereinkommen eingesetzten…
Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.