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Nach Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte CETA-Ausschuss Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens vornehmen, die für die nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend sind.
Nach Artikel 10 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, die dem Beschluss (EU) 2018/1062 des Rates beigefügt sind, kann der Gemischte CETA-Ausschuss Auslegungen des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme einer Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und…
Daher ist es zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs einer…
Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass der gemäß Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzte Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15…
Der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ist gemäß Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens eingesetzt worden.
Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens hat sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.