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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Volkswirtschaften von Partnern, die sich zur Zeit aufgrund der COVID-19-Pandemie in einer schwachen und sich schnell verschlechternden Zahnlungsbilanz- und Haushaltslage befinden, während die Wirtschaft in eine Rezession eintritt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus…
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs und seiner sozioökomischen Auswirkungen für die am stärksten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 angesichts der COVID-19-Pandemie, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Milderung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID‐19‐Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 zur Reaktion auf die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergebenden Notsituation,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.