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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu maximieren und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit solcher Institute zu erhalten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung besonderer Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Fonds während des Ausbruchs von COVID-19, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs und seiner sozioökomischen Auswirkungen für die am stärksten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 zur Reaktion auf die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergebenden Notsituation,…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.