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Sollte der ICAO-Rat den Geltungsbeginn der Änderung 77B von Anhang 3, der Änderung 13B von Anhang 14, der Änderung 40C von Anhang 6 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago nicht verschieben und die Kommission jedoch den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1387 und (EU) 2020/469 sowie der Delegierten Verordnung C(2020) 710 final um sechs Monate verschieben, ist eine entsprechende Abweichung vom Geltungsbeginn der Änderung 77B von Anhang 3, der Änderung 13B von Anhang 14, der Änderung 40C von Anhang 6 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago um sechs Monate der ICAO gemäß Artikel 38 des Abkommens zu notifizieren.
Sollte der ICAO-Rat den Geltungsbeginn der Änderungen nicht um sechs Monate verschieben, das Unionsrecht jedoch eine Verschiebung des Geltungsbeginns der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, sofern die Änderungen in Absatz 1 vom ICAO-Rat ohne wesentliche Abänderung angenommen werden, besteht…
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, sobald die Änderung 178 zu Anhang 1, die Änderung 47 zu Anhang 6 Teil I, die Änderung 40 zu Anhang 6…
Nach der Annahme wird der geänderte Anhang 17 für alle ICAO-Mitgliedstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago und…
Sofern der ICAO-Rat die Änderung 20 ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, als Reaktion auf das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.