Erwägungsgrund 7 32010D0792BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/792/EU)
Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.
Erwägungsgrund 10 32021D0780BESCHLUSS (EU) 2021/780 DES RATES vom 10. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
Es ist somit angemessen, den Übergangszeitraum für die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 für einen begrenzten Zeitraum von…
Erwägungsgrund 12 32011R0794VERORDNUNG (EU) Nr. 794/2011 DER KOMMISSION vom 8. August 2011 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Parmigiano Reggiano (g. U.))
Aus diesen Gründen sollten die Änderungen genehmigt werden und ist eine Übergangszeit von einem Jahr vorzusehen.
Erwägungsgrund 4 32021R1771VERORDNUNG (EU) 2021/1771 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2021 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Rettichblätter (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die Mitgliedstaaten, die solche Daten erheben, die Kommission unlängst über Verzögerungen bei der Datenerhebung informiert haben, sollte die betreffende…
Erwägungsgrund 1 32018D0751BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
Erwägungsgrund 2 32018D0751BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.