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Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung oder als Folge ihres potenziellen Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung.“.
In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets und der Verwendung des Namens einer durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützten Pflanzensorte.“
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
einen Nachweis für Folgendes:
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dem genannten Absatz beschränken können;
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;“.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.“
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass“.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.
Folgender Absatz wird angefügt: Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Vereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass“.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragen sind, werden automatisch als geschützte geografische Angaben in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.
In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.“
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b rechtmäßig verwendet wurde. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“
In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 50 erhält folgende Fassung: „Artikel 50 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung. Die Kommission veröffentlicht mindestens jeden Monat das Verzeichnis der Namen, für die Eintragungsanträge gestellt wurden, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, einen mit Gründen versehenen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben. Die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt. In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 52 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Artikel 53 Änderungen von Produktspezifikationen“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt. Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse notwendig ist, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52. Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern. Standardänderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und übermitteln sie der Kommission.“
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfasst;
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;
eine garantiert traditionelle Spezialität betrifft; oder
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Absatz 3 erhält folgende Fassung: Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags für Änderungen durch die Union und für die Verfahren sowie die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt: „– aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, – andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, – Bienenwachs.“.
in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erhält folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.