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Nach dem Abkommen von Anhang 16 Band IV Teil II Kapitel 3 Absätze 3.1.3 und 3.2.1 sowie Anlage 1 müssen die Vertragsstaaten der ICAO ihre Entscheidung mitteilen, ob sie freiwillig teilnehmen oder die freiwillige Teilnahme an CORSIA zum 1. Januar 2021 beenden. Die Vertragsstaaten müssen der ICAO ebenfalls mitteilen, für welche Option sie sich für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 entschieden haben. Sie müssen diese Mitteilungen bis zum 30. Juni 2020 machen.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im CORSIA in Bezug auf die Mitteilung an die ICAO hinsichtlich der gewählten Option für die Berechnung der…
Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2035 werden voraussichtlich die Kompensationsanforderungen von CORSIA auf Flugzeugbetreiber Anwendung finden, die…
Die freiwillige Teilnahme an CORSIA bedeutet‚ dass gemäß Anhang 16 Band IV Absatz 3.2.1 eine Option für die Berechnung der Kompensationspflichten der…
Die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber anhand der Emissionen jeweils des Jahres 2021, 2022 und 2023 würde im Zeitraum 2021-2023 für…
Die ICAO hat am 20. Juli 2018 den State Letter mit dem Aktenzeichen AN 1/17.14-18/78 (im Folgenden „State Letter“) versandt, in dem sie die Vertragsstaaten dazu…
In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, den im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkt unter Berücksichtigung der Mitteilungspflicht gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.