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Die freiwillige Teilnahme an CORSIA bedeutet‚ dass gemäß Anhang 16 Band IV Absatz 3.2.1 eine Option für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, die Berechnungen auf der Grundlage der Emissionen jeweils im Jahr 2021, 2022 und 2023 vorzunehmen. Diese Option dürfte einen größeren Nutzen für die Umwelt und den internationalen Verkehr mit sich bringen als die andere verfügbare Option, bei der die Berechnung auf den Emissionen im Jahr 2020 beruht, da die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr in den Jahren 2021, 2022 und 2023 voraussichtlich höher sein werden als im Jahr 2020 und so zu höheren Kompensationspflichten führen werden. Sie würde auch eine größere Kontinuität gewährleisten, zumal nach Anhang 16 Band IV Absatz 3.2.2 auch für die Jahre ab 2024 eine Berechnung auf der Grundlage des jeweiligen Jahres erfolgen soll.
Die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber anhand der Emissionen jeweils des Jahres 2021, 2022 und 2023 würde im Zeitraum 2021-2023 für…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im CORSIA in Bezug auf die Mitteilung an die ICAO hinsichtlich der gewählten Option für die Berechnung der…
Nach dem Abkommen von Anhang 16 Band IV Teil II Kapitel 3 Absätze 3.1.3 und 3.2.1 sowie Anlage 1 müssen die Vertragsstaaten der ICAO ihre Entscheidung…
Der Grundsatz der regelmäßigen Überprüfung sollte weiterhin gelten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in der Entschließung A40-19 vorgesehen ist,…
Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2035 werden voraussichtlich die Kompensationsanforderungen von CORSIA auf Flugzeugbetreiber Anwendung finden, die…
Die derzeitige COVID-19-Pandemie wird zu einem deutlichen Rückgang der CO2-Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr im Jahr 2020 führen. Damit werden auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.