Erwägungsgrund 10 32020D0983
Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden angenommen, sofern sie im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht von einer Sperrminderheit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.