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Mit Artikel 14 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens und den Artikeln 11 und 12 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich dieser Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
Mit Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls betrauter…
Mit Artikel 6 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens und seines Durchführungsprotokolls betrauter Gemischter Ausschuss…
Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung seiner Anwendung betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss kann nach Maßgabe…
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.