Erwägungsgrund 3 32021D1022
Am 22. Dezember 2020 stellten die Niederlande einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei KLM Royal Dutch Airlines in den Niederlanden. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.