Erwägungsgrund 3 32021D1023
Am 30. Dezember 2020 stellte Finnland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Finnair Oyj und einem Subunternehmer in Finnland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.