Erwägungsgrund 2 32021D1181
Nach Artikel 17.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens kann sich der mit dem Abkommen eingerichtete Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) eine Geschäftsordnung geben.
Nach Artikel 17.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens kann sich der mit dem Abkommen eingerichtete Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) eine Geschäftsordnung geben.