Erwägungsgrund 85 32021R2117VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr.…
Erwägungsgrund 7 32023D0748BESCHLUSS (EU) 2023/748 DER KOMMISSION vom 11. April 2023 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert. Die Änderungen des Artikels 11…
Erwägungsgrund 6 32022D2063BESCHLUSS (EU) 2022/2063 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2022/35)
Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem in Artikel 24 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 angegebenen Datum, d. h.…
Erwägungsgrund 13 32010D0787BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (2010/787/EU)
Um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu…
Art. 2 32021D1207Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns des…
Erwägungsgrund 5 32022D2249BESCHLUSS (EU) 2022/2249 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/911 zu den TARGET-EZB-Bedingungen (EZB/2022/22) (EZB/2022/38)
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…