Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Richtlinie 9.34(a) der Änderung 28 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an einen anderen Vertragsstaat, der die Richtlinien und Empfehlungen einhält, nicht zu hemmen oder zu verhindern. Die Vertragsstaaten haben gemäß der Richtlinie 9.34(b) der Änderung 28 weiterhin die Möglichkeit, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen ein höheres Schutzniveau beizubehalten oder einzuführen und zusätzliche Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten zu treffen, um detailliertere Bestimmungen für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen festzulegen. Jedoch ist durch den derzeitigen Wortlaut der Richtlinie 9.34 aus Sicht der Union und der Mitgliedstaaten rechtlich nicht hinreichend klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, diese strengeren Anforderungen aufzuerlegen.
Die Mitgliedstaaten gestatten den Fluggesellschaften, die Übermittlung nach Absatz 3 Buchstabe b auf Aktualisierungen der gemäß Absatz 3 Buchstabe a…
sich diese Behörden verpflichten, die Daten nur dann an die Behörden eines anderen Drittstaates zu übermitteln, wenn dies zur Verhütung oder Verfolgung von…
Die Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht für die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen ergeben, sind jedoch strenger als die in mit der…
Dementsprechend wurde der Standpunkt der Union zu dieser Frage für die Zwecke der Vorbereitung der Änderung 28 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/2107 des…
Die mit der Änderung 28 geänderten Richtlinien und Empfehlungen entsprechen weitgehend dem im Beschluss (EU) 2019/2107 festgelegten Standpunkt der Union und…
Die Union hat mit der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates , deren Anwendungsbereich sich in großen Teilen mit dem von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.