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Dementsprechend wurde der Standpunkt der Union zu dieser Frage für die Zwecke der Vorbereitung der Änderung 28 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/2107 des Rates festgelegt. Dieser Standpunkt wird den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinien (EU) 2016/680 und (EU) 2016/681 sowie den sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, insbesondere im Gutachten 1/15, ergebenden Anforderungen gerecht.
Jeder Mitgliedstaat sorgt im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie dafür, dass die Rechte jedes Fluggasts in Bezug…
Die mit der Änderung 28 geänderten Richtlinien und Empfehlungen entsprechen weitgehend dem im Beschluss (EU) 2019/2107 festgelegten Standpunkt der Union und…
Die Union hat mit der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates , deren Anwendungsbereich sich in großen Teilen mit dem von den…
Die Union hat ferner Gesetzgebungsakte zum Schutz personenbezogener Daten erlassen, nämlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Der im Anhang dargelegte Standpunkt der Union wird im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der Union für den Datenschutz und für PNR-Daten festgelegt, also…
Die Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht für die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen ergeben, sind jedoch strenger als die in mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.