Erwägungsgrund 6 32021D1240
Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt gemäß Artikel 99 Absatz 2 der genannten Verordnung ab sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher umgehend in Kraft treten —