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Besonders problematisch sei die Situation bei der Weiterbildung von Fahrern mit gültigen Befähigungsnachweisen für den Güterverkehr, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 + E, C oder C+E sind. So verfügten viele dieser Fahrer über einen Befähigungsnachweis auf der Grundlage eines erworbenen Rechts nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG hatte Schweden beschlossen, dass die betreffenden Fahrer nach einem Zeitraum von sieben Jahren eine erste Ausbildung oder eine Weiterbildung gemäß der Richtlinie absolvieren müssen. Infolgedessen hätten viele der als erworbenes Recht erlangten Befähigungsnachweise ihre Gültigkeit im September 2016 verloren und seien für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert worden. Daher laufe die Geltungsdauer dieser Befähigungsnachweise im September 2021 aus.
In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer…
In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer…
Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von den Niederlanden vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer,…
Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von Italien vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer, die am…
Im Rahmen dieser Maßnahmen, die die Kapazitäten für die Weiterbildung von Fahrern bis zum Jahresende deutlich einschränken dürften, habe Schweden die Anzahl der…
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.