Erwägungsgrund 8 32021D1363BESCHLUSS (EU) 2021/1363 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2021 zur Ermächtigung Finnlands, bestimmte in den Artikeln 2, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4976) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer…
Erwägungsgrund 6 32021D1364BESCHLUSS (EU) 2021/1364 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2021 zur Ermächtigung Polens, bestimmte in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5030) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer…
Erwägungsgrund 2 32020D1237BESCHLUSS (EU) 2020/1237 DER KOMMISSION vom 25. August 2020 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, bestimmte der in Artikel 3 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5757) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer…
Erwägungsgrund 1 32020D1282BESCHLUSS (EU) 2020/1282 DER KOMMISSION vom 31. August 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte in den Artikeln 11, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6027) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer…
Erwägungsgrund 1 32021D1358Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Erwägungsgrund 5 32021D1364BESCHLUSS (EU) 2021/1364 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2021 zur Ermächtigung Polens, bestimmte in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5030) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…