Erwägungsgrund 11 32021R0267
In der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festgelegt. Die anhaltende COVID-19-Pandemie und die damit verbundene, auch nach dem 31. August 2020 anhaltende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben zur Folge, dass einige Verkehrsunternehmen die Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehenden und die von ihnen genutzten Fahrzeuge nicht mehr erfüllen können. Diese Umstände haben auch schwerwiegende Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Sektors, sodass einige Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen. In Anbetracht des geringeren Tätigkeitsumfangs infolge der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen mehr Zeit benötigen werden als sonst, um nachzuweisen, dass sie die Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehenden oder von ihnen genutzten Fahrzeuge oder die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erneut dauerhaft erfüllen. Daher sollten die für diese Zwecke in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgesetzten Höchstfristen für die Beurteilung der in Artikel 5 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen an die Fahrzeuge, die dem Kraftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehen und die von ihm genutzt werden, sowie der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen, sofern diese Beurteilungen den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 ganz oder teilweise abdecken, von sechs auf 12 Monate verlängert werden. Wenn bereits festgestellt wurde, dass eine dieser Anforderungen nicht erfüllt wird, und die von der zuständigen Behörde gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist, sollte die zuständige Behörde diese Frist auf insgesamt 12 Monate verlängern können.