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Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um drei Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern.
Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem…
Die Niederlande beantragen die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020…
Slowenien beantragt die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für…
Mit seinem Antrag ersucht Polen um die Ermächtigung, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der…
Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 stellte Deutschland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.